Anmerkungen zu EuGH C-327/13, Burgo Group SpA/Illochroma SA in Liquidation1
Eine Sekundärinsolvenz kann auch in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem die Schuldnerin ihren Gesellschaftssitz und eigene Rechtspersönlichkeit hat, sofern ihr Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat Gegenstand eines Liquidationsverfahrens ist. Die Antragsberechtigung und die Zweckmäßigkeit der Verfahrenseröffnung sind nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten haben bei der Schaffung entsprechender Bestimmungen das Unionsrecht, insb dessen allgemeine Grundsätze und die Bestimmungen der Europäischen Insolvenzverordnung, zu beachten.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.