Aufsätze

Sekundärinsolvenz auch im Sitzstaat der Schuldnerin

MMMag. Dr. Philipp Anzenberger

Anmerkungen zu EuGH C-327/13, Burgo Group SpA/Illochroma SA in Liquidation1

Eine Sekundärinsolvenz kann auch in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem die Schuldnerin ihren Gesellschaftssitz und eigene Rechtspersönlichkeit hat, sofern ihr Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat Gegenstand eines Liquidationsverfahrens ist. Die Antragsberechtigung und die Zweckmäßigkeit der Verfahrenseröffnung sind nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten haben bei der Schaffung entsprechender Bestimmungen das Unionsrecht, insb dessen allgemeine Grundsätze und die Bestimmungen der Europäischen Insolvenzverordnung, zu beachten.

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Artikel-Nr.
ZIK 2015/5

28.02.2015
Heft 1/2015
Autor/in
Philipp Anzenberger

Univ.-Prof. MMMag. Dr. Philipp Anzenberger ist am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck tätig. Er ist für die Fächer Zivilverfahrensrecht und Bürgerliches Recht habilitiert und Autor mehrerer Monographien sowie zahlreicher Kommentierungen und Aufsätze in diesen Rechtsbereichen.