(Kohler, SWK 29/2008, S 776)
Beim Erwerb einer Liegenschaft im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist nach der Rsp in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln. Der UFS hat nunmehr entschieden, dass infolge konkreter Zurechnung einer Gegenleistung die GrESt nicht vom dreifachen Einheitswert, sondern von der wesentlich höheren Gegenleistung zu berechnen sei. Kohler stellt die Folgen dieser Entscheidung für die Spekulationsbesteuerung dar.
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