Steuerrecht

Selbstanzeige ohne Wirkung für den Auftraggeber?

Dr. Michael Kotschnigg

Eine Selbstanzeige wirkt nur für die Person, für die sie erstattet wird (§ 29 Abs 5 FinStrG). Ist sie für eine bestimmte Person gemeint, bleibt diese jedoch unerwähnt, so ist die Selbstanzeige ein Bumerang: Anstatt der angestrebten Straffreiheit kommt es zu einer Bestrafung. Das hat sich jüngst wieder in der Entscheidung des VwGH vom 20. 9. 2006, 2006/14/0046, gezeigt.

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Artikel-Nr.
RdW 2007/65

19.01.2007
Heft 1/2007
Autor/in
Michael Kotschnigg

StB Dr. Michael Kotschnigg ist schwerpunktmäßig im Bereich Rechtsdurchsetzung in Abgaben- und Finanzstrafsachen und dabei in hohem Maße als „Berater der Berater“ für Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder tätig.