Steuerrecht aktuell

Selbstanzeige und Stundung bei verspäteter Entrichtung

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser

Wirkt eine Stundung von Abgaben auch für Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG?

Eine Stundung verkürzter (längst fälliger) Abgaben nach § 212 BAO kann die Entrichtungsfrist von einem Monat nach § 29 FinStrG "auf höchstens zwei Jahre verlängern" und so die Strafbefreiung einer Selbstanzeige sichern. Das gilt auch dann, wenn eine Stundung erst nach Ablauf der Monatsfrist beantragt und bewilligt wird. Eine Stundung nach § 212 BAO kann so eine Strafbefreiung einer Selbstanzeige im Fall einer Abgabenentrichtung nach Ablauf der Monatsfrist des § 29 FinStrG "retten".

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2017/551

10.08.2017
Heft 14/2017
Autor/in

Univ.-Prof. i.R. Dr. Reinhold Beiser lehrte am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.