Wirkt eine Stundung von Abgaben auch für Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG?
Eine Stundung verkürzter (längst fälliger) Abgaben nach § 212 BAO kann die Entrichtungsfrist von einem Monat nach § 29 FinStrG "auf höchstens zwei Jahre verlängern" und so die Strafbefreiung einer Selbstanzeige sichern. Das gilt auch dann, wenn eine Stundung erst nach Ablauf der Monatsfrist beantragt und bewilligt wird. Eine Stundung nach § 212 BAO kann so eine Strafbefreiung einer Selbstanzeige im Fall einer Abgabenentrichtung nach Ablauf der Monatsfrist des § 29 FinStrG "retten".
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