Der Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen ist mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren und stößt deshalb auf schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken. Daraus ergeben sich wichtige Aspekte für die Familienbesteuerung.
§ 34 Abs 4 EStG sieht im Fall von außergewöhnlichen Belastungen einen „Selbstbehalt“ vor:
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