Würden EDV-Dienstleister überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig, ließen sie sich nicht vertreten und verwendeten sie auch noch die Betriebsmittel des Auftraggebers, so gehe die ÖGK sehr oft vom Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses aus. Das BVwG zeige in einer Entscheidung, dass in so einem Fall auch eine selbstständige Tätigkeit möglich sei (BVwG 27. 3. 2023, L511 2131307-1/19E).
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