Die E des ASG Wien 25. 2. 1994, 25 Cga 461/93 1), ist die erste (publizierte) E, die sich mit dem neu ins Gleichbehandlungsgesetz (GBG)2) aufgenommenen Tatbestand der sexuellen Belästigung des AN im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu befassen hatte. Nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt war die Kl infolge fortwährender sexueller Belästigung durch den Geschäftsführer (Gf) der beklagten GmbH vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten. Der Mehrheitsgesellschafter der Bekl erfuhr erst einen Monat nach dem Austritt der Kl von diesen Vorgängen. Nach einem weiteren Monat wurden die Mehrheitsanteile an der beklagten Partei abgetreten und in unmittelbarer Folge - aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses - der Gf entlassen. In rechtlicher Hinsicht sah das ASG den Tatbestand der sexuellen Belästigung iSd § 2 Abs 1 b Z 1 GBG erfüllt und vertrat weiters die Meinung, die sexuelle Belästigung der Kl durch den Gf der Bekl stelle eine Diskriminierung des Arbeitgebers iSd § 2 Abs 1 a Z 1 GBG (der AN wird im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis vom AG selbst sexuell belästigt) dar, weil der Gf als Organ der GmbH diese repräsentiere und somit „sein, auch deliktisches, Verhalten der beklagten Partei zugerechnet“ werde. Der Schadenersatzanspruch der Kl ergebe sich aus § 2 a Abs 7 GBG3).
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