Arbeitsrecht

Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber bei Lohndumping

Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch

§ 7k AVRAG ermächtigt die Bezirksverwaltungsbehörde, zur Sicherheitsleistung für die Verfolgung oder den Vollzug einer Übertretung gem § 7i Abs 3 AVRAG, dem Auftraggeber (Beschäftiger) aufzutragen, einen Teil des noch zu leistenden Werklohnes oder Überlassungsentgelts als Sicherheit zu erlegen. Damit nimmt das AVRAG einen Dritten zur Sicherstellung der Verwaltungsstrafsanktion nach § 7i AVRAG in die Pflicht. Bei näherer Betrachtung wirft die Neuregelung einige Fragen auf.

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Artikel-Nr.
RdW 2011/696

17.11.2011
Heft 11/2011
Autor/in
Reinhard Resch

Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch ist Universitätsprofessor für Medizinrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Johannes Kepler Universität Linz.