Die im anfechtungsrechtlichen Schrifttum1) umstrittene Frage, ob das in § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils 2. Fall KO statuierte Benachteiligungserfordernis nur dann erfüllt ist, wenn bereits die Eingehung des Rechtsgeschäfts selbst (seinem Inhalt nach) für die Gläubiger nachteilig ist, oder ob zur Erfüllung dieser Anfechtungsvoraussetzung auch eine (bloß) mittelbare Benachteiligung ausreicht, wird in der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofes2) bekanntlich im Sinn einer „Kompromißformel“ gelöst, die allerdings im praktischen Ergebnis der zweitgenannten Auffassung sehr nahe kommt. Anfechtbar sind nach dieser - freilich wiederholt kritisierten3) - Rechtsprechung nicht nur Rechtsgeschäfte, die schon unmittelbar (durch ihre Eingehung) nachteilig sind, sondern auch solche, deren (wenn auch bloß mittelbare) Nachteiligkeit für die (spätere) Konkursmasse dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Eingehung objektiv erkennbar war („typische Nachteiligkeit“ des Rechtsgeschäftes).
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