Wirtschaftsrecht

Sicherungsglobalzession und Drittschuldnerverständigung

Gert Iro

Globalzessionen zur Besicherung von Krediten gehören zum Bankenalltag. Dabei wird regelmäßig auch die Abtretung aller zukünftigen Forderungen des kreditsuchenden Unternehmers gegen dessen Abnehmer vereinbart. Für das Wirksamwerden einer Sicherungszession ist aber die Setzung eines Publizitätsakts erforderlich; der Zeitpunkt seiner Vornahme entscheidet nach allgemeiner Ansicht über die Priorität zwischen mehreren konkurrierenden Sicherungszessionaren (vgl Bydlinski in Klang IV/2, 692; Frotz, Kreditsicherungsrecht 218 f; OGH in RdW 1988, 288 = ÖBA 1989, 85 mwN). Als taugliche Publizitätsmittel werden üblicherweise die Anmerkung der Abtretung in den Büchern des Zedenten und die Verständigung des Zessus anerkannt. Für künftig erst entstehende Forderungen scheidet allerdings nach hA die erstgenannte Möglichkeit aus, da sie erst mit Eintragung der Forderung in den Geschäftsbüchern erfolgen kann (vgl Bydlinski in Klang IV/2, 690 FN 895 a; Mayrhofer, Schuldrecht 1490 FN 14; aA Fitz, ÖJZ 1973, 598).

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 1989, 357

01.11.1989
Heft 11a/1989
Autor/in
Gert Iro

Univ.-Prof. Dr. Gert Iro ist Professor für bürgerliches Recht an der Universität Wien mit den Schwerpunkten Bankrecht und Sachenrecht.

Publikationen:

Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte (2001) gemeinsam mit Koziol; Österreichisches Bankvertragsrecht, 2. Auflage (ab 2007), Herausgeber gemeinsam mit Koziol und Apathy; Bürgerliches Recht IV: Sachenrecht, 4. Auflage (2010); zahlreiche Beiträge und Entscheidungsanmerkungen in Fachzeitschriften.