Eine juristische Doppelbesteuerung ist nach Auffassung des EuGH gemeinschaftsrechtskonform. Das Gegenteil trifft zu: Die Grundfreiheiten des EG-Vertrages lassen eine Diskriminierung der grenzüberschreitenden Wirtschaft durch Doppelbesteuerungen nicht zu.
Erzielen Unionsbürger ihr Einkommen grenzüberschreitend im Gemeinsamen Markt/Binnenmarkt, erlangt eine konsistente Einmalerfassung bei der Ertragsbesteuerung eine große Bedeutung: Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen sind in der Regel nicht zu verkraften. Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen diskriminieren eine grenzüberschreitende Markteinkommenserzielung und behindern die Unionsbürger in der Ausübung ihrer Grundfreiheiten nach dem EG-Vertrag. Die Beispiele für eine grenzüberschreitende Markteinkommenserzielung sind vielfältig. Sie reichen vom Arbeitnehmer, der in einem Staat ansässig ist und in einem anderen arbeitet, über Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Staaten bis zu grenzüberschreitenden Kapitalanlagen. In allen Fällen einer grenzüberschreitenden Markteinkommenserzielung kann nur eine konsistente Einmalerfassung eine diskriminierungsfreie Ausübung der Grundfreiheiten gewährleisten.
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