Gem § 1 Abs 1 BPG werden vom Betriebspensionsgesetz nur Pensionszusagen an Arbeitnehmer erfaßt. Was die Pensionsleistungen durch Pensionskassen anbelangt, so gilt das Gesetz aufgrund des § 1 Abs 2 BPG freilich auch für entsprechende Zusagen an Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts. An dieser Rechtslage ist jedoch unklar, was für Zusagen an solche GmbH-Geschäftsführer zu gelten hat, die als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind: Nach § 1 Abs 1 BPG wären sie vom Gesetz generell erfaßt, nach § 1 Abs 2 BPG dagegen nur wenn sie sich auf Pensionsleistungen durch eine Pensionskasse (Abschn 2) beziehen.
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