Die in den §§ 144 ff ArbVG vorgesehenen Schlichtungsstellen werden durch eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen zur Entscheidung betriebsverfassungsrechtlicher Regelungsstreitigkeiten für den Fall berufen, dass zwischen den Streitteilen eine Einigung nicht zustandekommt. Der VwGH befürchtet schon seit längerem, dass hier unter Verstoß gegen Art 6 MRK ein „Nicht-Tribunal“ über civil rights entscheidet. Für seine Bemühungen, den VfGH zur Klärung dieser Frage zu bewegen, erntete der VwGH bislang nur zurückweisende Beschlüsse. Der zuletzt ergangene Beschluss des VfGH bringt aber zumindest ein wenig Licht in dieses Dunkel.
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