Anmerkungen zu LGZ Wien 46 R 373/17v und LGZ Graz 4 R 332/17y und 4 R 326/17s1
Die Abschaffung der Mindestquote im Abschöpfungsverfahren soll grundsätzlich auch jenen Schuldnern offenstehen, die sich bei Inkrafttreten des IRÄG 2017 bereits und noch im Abschöpfungsverfahren befinden. Die Übergangsvorschriften enthalten keine ausdrücklichen Regelungen für jene Fälle, in denen dem Schuldner Ergänzungszahlungen auferlegt wurden oder das Abschöpfungsverfahren verlängert wurde. Ob in diesen Fällen dem Schuldner auf Antrag die sofortige Restschuldbefreiung zu gewähren ist, wird von den zweitinstanzlichen Gerichten unterschiedlich beantwortet.
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