Ein österreichischer Versicherungsnehmer schließt bei einem Versicherer mit Sitz und Geschäftsleitung in England eine Er- und Ablebensversicherung ab. Der Vertragsabschluß erfolgt über Vermittlung eines österreichischen Versicherungsmaklers, weil der englische Versicherer im Inland keine Zweigniederlassung besitzt.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 zweiter Satz EStG 1988 sind Versicherungsprämien nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.