Steuerrecht

Sonderausgabenabzug bei ausländischen Lebensversicherungen

Edmund Hueber

Ein österreichischer Versicherungsnehmer schließt bei einem Versicherer mit Sitz und Geschäftsleitung in England eine Er- und Ablebensversicherung ab. Der Vertragsabschluß erfolgt über Vermittlung eines österreichischen Versicherungsmaklers, weil der englische Versicherer im Inland keine Zweigniederlassung besitzt.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 zweiter Satz EStG 1988 sind Versicherungsprämien nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

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Artikel-Nr.
RdW 1995, 317

01.08.1995
Heft 8/1995
Autor/in
Edmund Hueber

Mag. Edmund Hueber ist als Buchprüfer und Steuerberater bei der Treuhand-Union in Innsbruck tätig.