Die umfassende Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen einschließlich realisierten Wertsteigerungen und Derivaten und die neue Immobilienbesteuerung im Privat- und Betriebsvermögen verengen den Anwendungsraum für "sonstige Einkünfte". Eine Analyse des Status quo führt zu einem Reformvorschlag de lege ferenda.
§ 29 Z 1 EStG erfasst "wiederkehrende Bezüge". Sonstige Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG sind jedoch
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