Auch Inhabern eines freien Gewerbes (hier: Dienstleister in der automatischen Datenverarbeitung) stehen die Rechte des § 32 GewO 1994 grds zu, daher ua auch der unentgeltliche Ausschank von Getränken (Z 15); die Verabreichung kleiner Speisen gehört nicht dazu. Leistungen anderer Gewerbe (Abs 1a) müssen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen (komplementieren). VwGH 27. 2. 2025, Ra 2024/04/0417.
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