Gerade bei Sozialplänen ist deren Geltungsbereich bzw die Abgrenzung der davon umfassten Arbeitnehmer(-gruppen) sowie die Festlegung von Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus dem Sozialplan ein wichtiges Thema. Im gegenständlichen Fall, in dem es nur um diese Fragen ging, hat der OGH in seiner Entscheidung vom 26. 11. 2012, 9 ObA 129/12d1 klargestellt, dass ein Sozialplan danach differenzieren darf, ob eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses "auf Initiative" des Dienstnehmers oder des Dienstgebers erfolgte. Die Vorinstanzen befassten sich außerdem damit, ob der Ausschluss von Arbeitnehmern aus dem Sozialplan, die das Regelpensionsalter erreicht haben, alters- oder geschlechtsdiskriminierend ist. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit beiden Rechtsfragen auseinander.
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