(Laudacher, SWK 17/2012, S. 816)
Seit der Einführung des EAVG war strittig, ob Dienstgeberbeiträge zu einer Leistungsbeziehung zwischen Dienstgeber und Sozialversicherung führen. Nur in diesem Fall läge eine Vorleistung vor, die den Nettoproduktionswert senke und damit die Energieabgabenvergütung erhöhe. Mit Erkenntnis vom 27. 4. 2012, 2008/17/0086, stellt der VwGH nunmehr fest, dass durch die Zahlung von Dienstgeberbeiträgen ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn nicht entsteht.
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