Wenn ein Gesellschafter aus sozietären Gründen eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernehme, stelle sich die Frage nach dem Zeitpunkt und der Höhe der Einlage. Nach der Judikatur des BFH sei von einem grundsätzlichen Gleichklang von Gesellschafterdarlehen und "Gesellschafterbürgschaften" auszugehen. Danach sei die Übernahme einer Bürgschaft nur dann im Zeitpunkt ihrer (späteren) Inanspruchnahme zur Gänze als steuerneutrale Einlage zu qualifizieren, wenn im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaft kein Regress beabsichtigt oder nach der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nicht möglich gewesen sei.
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