Der Erhalt einer neuen Kryptowährung im Zuge einer Spaltung (sog "Hard Fork") stellt einen alternativen Erwerbsvorgang dar, dessen ertragsteuerliche Einordnung Zweifelsfragen aufwirft. Diese betreffen zum einen die Steuerbarkeit des Erhalts der neuen Kryptowährung (im Privatvermögen) und zum anderen eine allfällige "Spekulationsbesteuerung" gem § 31 EStG bei einer späteren Veräußerung. Zur Beantwortung dieser Fragestellungen zeigt die Autorin die möglichen Besteuerungsgrundlagen auf und diskutiert deren Anwendbarkeit für den hier betrachteten Sachverhalt.1
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