Da für die Berechnung der Spekulationsfrist der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts bei Anschaffung und Veräußerung maßgeblich sei und eine bloße Kaufoption keinen Anschaffungs- bzw Veräußerungsvorgang bewirke, sei die Spekulationsfrist nicht schon mit Abschluss des Optionsvertrags, sondern erst mit der Ausübung der Option zu berechnen.
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