Nach der Sportlerverordnung brauchen Sportler mit überwiegendem Einsatz im Ausland nur 33 % ihrer Sportler- und Werbeeinkünfte versteuern; dies sei eine zulässige Pauschalierung, heißt es, weil dafür eine Anrechnung der ausländischen Steuern unterbleibt. Für die Einnahmen des Sportlers aus der Werbung trifft diese Rechtfertigung jedoch nicht zu.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.