Wirtschaftsrecht

Sportunfall im Cluburlaub

RA Mag. Dr. Ingrid Bläumauer

Der Reiseveranstalter hat alle Leistungen zu erbringen, die er in seinen Werbeunterlagen anbietet. Will er eine Haftung für vor Ort buchbare, nicht zum Reiseveranstaltungsvertrag gehörige Leistungen (zB Ausflüge) vermeiden, hat er diese in seinem Prospektmaterial ausdrücklich als Fremdleistungen zu deklarieren.

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Artikel-Nr.
RdW 2001/5

15.01.2001
Heft 1/2001
Autor/in
Ingrid Bläumauer

Dr. Ingrid Bläumauer ist Rechtsanwältin in Wien und betreibt eine Kanzlei-Sprechstelle in Waidhofen/Ybbs. Ihre Spezialgebiete sind: Familien- und Scheidungsrecht, Erbrecht und Reiserecht. Sie ist Autorin des Buches „Reiserecht“, publiziert regelmäßig Fachartikel und hält Vorträge zu den Themen Reiserecht und Scheidungsrecht.