Der Reiseveranstalter hat alle Leistungen zu erbringen, die er in seinen Werbeunterlagen anbietet. Will er eine Haftung für vor Ort buchbare, nicht zum Reiseveranstaltungsvertrag gehörige Leistungen (zB Ausflüge) vermeiden, hat er diese in seinem Prospektmaterial ausdrücklich als Fremdleistungen zu deklarieren.
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