Liquiditätsreserven in Liquiditätsverbünden
§ 27a Bankwesengesetz (BWG) verpflichtet einem Zentralinstitut angeschlossene Banken zur Einzahlung einer Liquiditätsvorsorge. Einbezahlte Liquiditätsvorsorgen sind als Forderung gegen das Zentralinstitut auszuweisen. Nach § 2 Abs 2 Z 3a Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) ist die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe bei den einem Zentralinstitut angeschlossenen Banken um die einbezahlte Liquiditätsvorsorge zu kürzen. Der Beitrag erläutert diese Kürzung im Sinn einer wortgetreuen systematisch und teleologisch konsistenten Auslegung.
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