Steuerrecht Aktuell

Stabilitätsabgabe: Liquiditätsreserven bei einem Zentralinstitut kürzen die Bemessungsgrundlage

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser

- das BFG bestätigt eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe insb bei Sparkassen und Raiffeisenbanken

Einem Zentralinstitut angeschlossene Banken wie zB Sparkassen und Raiffeisenbanken sind nach § 27a Bankwesengesetz (BWG) zur Einzahlung einer Liquiditätsvorsorge bei ihrem Zentralinstitut verpflichtet. Das Bundesfinanzgericht1 bestätigt die Abzugsfähigkeit einer beim Zentralinstitut einbezahlten Liquiditätsvorsorge.

Das BFG,2 Deutsch 3 und Beiser 4 kommen im Sinn einer systematisch und teleologisch konsistenten Interpretation des § 2 StabAbgG und des § 27a BWG zum Ergebnis: Soweit einem Zentralinstitut angeschlossene Banken wie zB Raiffeisenbanken und Sparkassen nach § 27a BWG gesetzlich verpflichtet sind,

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2024/462

23.09.2024
Heft 18/2024
Autor/in

Univ.-Prof. i.R. Dr. Reinhold Beiser lehrt am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.