- das BFG bestätigt eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe insb bei Sparkassen und Raiffeisenbanken
Einem Zentralinstitut angeschlossene Banken wie zB Sparkassen und Raiffeisenbanken sind nach § 27a Bankwesengesetz (BWG) zur Einzahlung einer Liquiditätsvorsorge bei ihrem Zentralinstitut verpflichtet. Das Bundesfinanzgericht1 bestätigt die Abzugsfähigkeit einer beim Zentralinstitut einbezahlten Liquiditätsvorsorge.
Das BFG,2 Deutsch 3 und Beiser 4 kommen im Sinn einer systematisch und teleologisch konsistenten Interpretation des § 2 StabAbgG und des § 27a BWG zum Ergebnis: Soweit einem Zentralinstitut angeschlossene Banken wie zB Raiffeisenbanken und Sparkassen nach § 27a BWG gesetzlich verpflichtet sind,
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