Der Betrieb von Kreditinstituten unterliege seit dem Stabilitätsabgabegesetz (BGBl I 2010/111 idF StabAbgG) der Stabilitätsabgabe. Dabei sei grundsätzlich die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstitutes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Im besprochenen Fall sei strittig gewesen, ob und inwieweit diese Bilanzsumme zu vermindern sei, wenn Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten bestünden, die aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses entstanden seien. Das BFG habe analysiert, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe dem Grunde und der Höhe nach zu mindern sei und habe unter der direkten Anwendung von Unionsrecht die inländische Norm des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG einer gem Art 7 Abs 1 B-VG verfassungskonformen Auslegung zugeführt.
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