Aufgrund der sog Steuerschuld kraft Rechnungslegung werde gem Art 203 RL 2006/112/EG (MwStSyst-RL) die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweise. Diese Bestimmung bilde eine Ergänzung zu den allgemeinen Grundsätzen gem Art 193 ff MwStSyst-RL, wonach der Erbringer oder Empfänger einer steuerpflichtigen Leistung die Mehrwertsteuer schulde. Vereinfacht dargestellt werde somit ein in einer Rechnung ausgewiesener Mehrwertsteuerbetrag prinzipiell vom Rechnungsaussteller geschuldet. Der EuGH habe sich in der jüngeren Vergangenheit insb im Rahmen von zwei Entscheidungen mit Detailfragen zu dieser Steuerschuld kraft Rechnungslegung auseinandergesetzt. Darüber hinaus seien zwei weitere Entscheidungen zum Anspruch auf Rückzahlung einer der Höhe nach zu viel an das Finanzamt entrichteten Mehrwertsteuer ergangen. Der Beitrag gibt einen Überblick über diese Entscheidungen sowie die damit verbundenen Folgen für die Praxis.
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