Der Schlussantrag der Generalanwältin Kokott zur Rs X
Das Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden zur Rechtssache , C-498/10, wirft erneut die Frage auf, ob die Einbehaltung einer Quellensteuer durch den Dienstleistungsempfänger unionsrechtlich zulässig ist, wenn der Erbringer der Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. In ihrem Schlussantrag vom 21. Dezember 2011 kommt Generalanwältin Kokott zum Schluss, dass hierin zwar eine grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs liege; allerdings sei diese Maßnahme - trotz Anwendbarkeit der Beitreibungsrichtlinie - gerechtfertigt und auch verhältnismäßig, um die Steuererhebung und -beitreibung beim ausländischen Dienstleister zu gewährleisten.
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