Nach dem NÖ Raumordnungsrecht könne Bauland in Aufschließungszonen unterteilt werden, die nach Erfüllung von Voraussetzungen mittels Verordnung des Gemeinderates zur Bebauung freigegeben werden. Im Falle von Grundstücken, die bereits vor dem 31. 12. 1987 in Bauland/Aufschließungszone umgewidmet wurden, aber erst nach diesem Zeitpunkt zur Bebauung freigegeben werden, stelle sich die Frage, ob die pauschalen Anschaffungskosten gem § 30 Abs 4 Z 2 EStG 1988 mit 86 % des Veräußerungserlöses oder gem § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 mit 40 % des Veräußerungserlöses anzusetzen seien.
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