Mit dem Urteil v 28. 11. 2024 in der Rs C-622/23, rhtb, setze der EuGH seine Rsp zu umsatzsteuerbaren Leistungen fort: Der Anspruch nach § 1168 ABGB - wonach ein Werkunternehmer den Werklohn abzüglich seiner ersparten Aufwendungen auch dann erhalte, wenn das Werk aus dem Werkbesteller zuzurechnenden Gründen unterbleibe - unterliege der Umsatzsteuer. Für das Vorliegen einer Leistung sei die reine Möglichkeit des Werkbestellers entscheidend, die Erfüllung des Werks zu verlangen, und nicht die tatsächliche Ausführung. Das vom Werkunternehmer hingegebene Entgelt sei nicht als pauschaler Schadenersatz einzustufen, da es sich bei der geplanten Ausführung des Werks um eine individualisierbare Dienstleistung handle und das Entgelt als Gesamtpreis dafür zu sehen sei. Das Ergebnis lasse sich zwar konsistent in die bisherige Rsp-Linie des EuGH einordnen, doch würden weiterhin Abgrenzungsfragen ungeklärt bleiben, die der Beitrag aufzeigt und beantwortet.
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