Die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb UStG 1994 ist nicht nur für Vortransporte, sondern auch für Nachtransporte anwendbar.
Die österreichische Speditionsgesellschaft A wird vom inländischen Unternehmen U beauftragt, Güter von Österreich nach Kasachstan zu befördern. A wiederum bedient sich dazu zweier inländischer Frachtführer B und C.
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Mag. Elisabeth Plank ist Fachexpertin in der Zentralen Fachstelle (Zentrale Services) der Bundesfinanzverwaltung. Darüber hinaus ist sie als Vortragende und Fachautorin auf dem Gebiet der Umsatzsteuer tätig.