Der EuGH entschied im Urteil Conijn1), dass das im § 50 Abs 1 dEStG enthaltene generelle Verbot des Abzugs von Sonderausgaben für beschränkt Steuerpflichtige insoweit der Niederlassungsfreiheit2) widerspricht, als dadurch der Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des beschränkt Steuerpflichtigen ausgeschlossen wird, während dieser Abzug für unbeschränkt Steuerpflichtige zulässig ist.
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