Über die Bildung von Rückstellungen sowie die Vornahme von Teilwertabschreibungen und außergewöhnlichen Abschreibungen herrscht im Steuerrecht mehr oder minder einhellige Meinung: Während die Handelsbilanz und mit ihr die Gewinnermittlung nach§ 5 Abs 1 EStGkeine Wahlrechte einräumt, stehe es bei der Gewinnermittlung nach§ 4 Abs 1 EStGdem Steuerpflichtigen weitgehend frei, Rückstellungen zu bilden, auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben und außergewöhnliche Abschreibungen vorzunehmen. Im Lichte der grundlegenden Zielsetzung der Steuerbilanz schwindet jedoch ein Teil der Wahlfreiheit.
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