Der Beitrag erschien vor dem Hintergrund der mit 1. 1. 2023 in Kraft getretenen Kryptowährungsverordnung. Die Einkünfte aus Kryptowährungen seien mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 in das Besteuerungssystem der Kapitaleinkünfte systematisch eingegliedert worden. Eines der Kernstücke der Reform sei der künftige Kapitalertragsteuerabzug: Ab dem Jahr 2024 sei bei inländischen Einkünften aus Kryptowährungen, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, verpflichtend ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. In allen übrigen Fällen gelte weiterhin die Veranlagungspflicht. Eine der größten Herausforderungen bei der Implementierung des künftigen KESt-Systems werde die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch die künftigen Abzugsverpflichteten sein. Die kürzlich in Kraft getretene Kryptowährungsverordnung biete hierzu nähere Informationen.
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