Mit dem EU-GesRÄG wird ua im § 208 HGB das bisher für außerplanmäßig abgeschriebene Anlage- und Umlaufvermögen vorgesehene Zuschreibungswahlrecht durch eine Zuschreibungspflicht ersetzt. Die Bestimmung des § 208 HGB setzt damit die Vorschriften der Art 35 Abs 1 lit c dd und Art 39 Abs 1 lit d der 4. Bilanzrichtlinie in Österreich um. Diese Zuschreibungspflicht hätte nun aber zur Folge, dass auch für das Steuerrecht, soweit keine Ausnahme besteht, eine Zuschreibungspflicht entstünde. Dies würde insbes im Anwendungsbereich des § 6 Z 13 EStG die bisher nur im Falle der wahlweisen handelsrechtlichen Aufwertung zu lösenden Probleme des Umfangs des steuerlichen Aufwertungsbetrages für alle Fälle eines Wegfalls des Grundes der außerplanmäßigen Abschreibung und der daraus resultierenden Zuschreibung aufwerfen1). In Kenntnis der steuerlichen Folgen einer verpflichtenden Zuschreibung sieht daher der Gesetzesentwurf in Anlehnung an die gleichlautende Vorschrift des§ 280 Abs 2 dHGB in § 208 Abs 2 HGB vor, dass von der Zuschreibung nach § 208 Abs 1 (Zuschreibungspflicht) abgesehen werden darf, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, dass er auch im Jahresabschluss beibehalten wird. Diese Formulierung des § 208 Abs 2 HGB wirft jedoch Zweifel bezüglich ihres handels- und steuerrechtlichen Anwendungsbereichs auf.
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