Der VwGH sei zum Ergebnis gelangt, dass die steuerfreie Reiseaufwandsentschädigung auch ausländischen Sportlern zustehe. Damit gelte der uralte Grundsatz, dass es ohne (Steuer-)Schuld auch keine Haftung gäbe. Der Artikel beleuchtet den Fall, die Autoren waren als Beschwerdeführer am Verfahren beteiligt.
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