In der Literatur ist von Zorn 1 und Beiser 2 die Ansicht vertreten worden, dass - aufgrund von dem Wortlaut nach unvollständigen bzw zu weit gefassten Übergangsregelungen - im Zeitraum vom 1. 1. bis zum 31. 3. 2012 Grund und Boden des Anlagevermögens auch bei der Gewinnermittlungsart gem § 5 EStG steuerfrei veräußert werden könne. Diese Ansicht hat in weiterer Folge zur Konsequenz, dass Grund und Boden - auch bei der Gewinnermittlungsart nach § 5 EStG - am 31. 3. 2012 "nicht steuerverfangen" war, weswegen die Pauschalierungsregelungen des § 30 Abs 4 EStG angewendet werden könnten. Diese Meinung von Zorn und Beiser wurde allerdings von Mayr 3 kritisiert; auf diese Kritik hat Beiser 4 wiederum repliziert. In diesem Beitrag soll untersucht werden, ob die von Zorn und Beiser vermutete Besteuerungslücke im Wege der Interpretation geschlossen werden kann und - daran anknüpfend - ob eine pauschale Besteuerung nach der Maßgabe des § 30 Abs 4 EStG auch im Hinblick auf Grund und Boden des Anlagevermögens bei der Gewinnermittlungsart gem § 5 EStG in Betracht kommen kann oder ob die Pauschalierung bei § 5 EStG ausgeschlossen ist.
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