(Shubshizky, SWK 22/2009, S 653)
In einer Replik auf den Artikel von Atzmüller/Neubauer/Rath im SWK-Heft 19/2009 vertritt der Autor die Ansicht, dass kein Grund bestehe, Mitarbeitern, denen der Arbeitgeber eine beitragsorientierte direkte Leistungszusage gewährt, den Schutz des BPG zu entziehen. Auch der OGH habe das Modell der beitragsorientierten direkten Leistungszusage dem BPG unterworfen. Derartige Zusagen seien daher nach § 14 EStG rückstellungsfähig.
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