Die ertragsteuerliche Einordnung bzw Ausblendung der Verlassenschaft erscheine spätestens seit dem ErbRÄG 2015 fraglich, weil damals in § 546 ABGB die Verlassenschaft - nach der überwiegenden Lehre und Rsp - gesetzlich als juristische Person definiert worden sei. Im österr Ertragsteuerrecht orientiere man sich dennoch am dt Zivilrecht, wonach die Erbschaft nach dem Todestag sofort dem Erben zugerechnet werde (VwGH 11. 12. 1974, 1549/7). Der Beitrag versucht daher, die stRsp zu hinterfragen.
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