„Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters nach § 24 HVertrG 1993 entstehen erst mit Beendigung des Vertretungsverhältnisses. Eine Rückstellung für Ausgleichsansprüche vor Lösung des Vertretungsverhältnisses ist nicht möglich. Die Ausgleichsansprüche gelten künftig entgehende Provisionen ab und betreffen nicht in der Vergangenheit entstandene Ansprüche“1). Eine Auseinandersetzung mit den zahlreichen kritischen Stellungnahmen in der Fachliteratur2) fand, soweit feststellbar, bisher nicht statt. Aus Anlass einer Einzelauskunft des BMF zum Thema „Internationaler Kostenersatzvertrag bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen“3) soll das auch in der Praxis immer wieder strittige Thema neuerlich erörtert werden. Nicht bezeichnete Bestimmungen sind solche des Handelsvertretergesetzes (kurz HVertrG)4).
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