"Bei vermögensverwaltenden Stiftungen geben die Erfahrungen mit Liechtenstein Anlass zur Vermutung, dass das Vermögen weiterhin dem "wirtschaftlichen" Stifter und nicht der liechtensteinischen Familienstiftung zuzurechnen ist." Diese Rechtsauskunft des BMF vom 3. 4. 2008, GZ SZK-010216/0073-ESt/2008, die voraussichtlich auch in den StiftR idF 2009 Niederschlag finden wird, stellt eine bloße "Vermutungsbasis" dar, deren Widerlegung regelmäßig voraussetzt, dass der Abgabepflichtige seiner erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Im folgenden Beitrag wird auf die Lehre vom Anscheinsbeweis Bezug genommen und die Frage thematisiert, unter welchen Begleitumständen einer vermögensverwaltenden - und auch dem Typenvergleich standhaltenden - liechtensteinischen Familienstiftung die Primärabschirmwirkung (von der österreichischen Besteuerung) abhanden kommen könnte. Nachstehend wird davon ausgegangen, dass die fragliche FL-Körperschaft keine Geschäftsleitung in Österreich hat und überdies auch nicht in eine "missbräuchliche Gestaltungspraxis" iSd § 22 BAO eingebunden ist.
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