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Im Schrifttum wurde zuletzt darüber diskutiert, ob durch liechtensteinische Stiftungen für Zwecke des österreichischen Ertragsteuerrechts "durchgegriffen" werden könne. Der Beitrag legt dar, dass dies unzulässig ist. Stattdessen sind die Grundsätze der Einkünftezurechnung fruchtbar zu machen.
Liechtensteinische Stiftungen stehen seit einiger Zeit im Blickwinkel der öffentlichen Aufmerksamkeit. Die steuerliche Fachdiskussion hat sich an einer Äußerung des BMF entzündet:1 "Bei vermögensverwaltenden Stiftungen geben die Erfahrungen mit Liechtenstein Anlass zur Vermutung, dass die Zurechnung des Vermögens weiterhin zum Stifter und nicht zu der liechtensteinischen Stiftung erfolgt." Martin Pröll bezeichnet diese Annahme als - seines Erachtens rechtlich offenbar zulässige - "Vermutungsbasis", die der Steuerpflichtige, den dabei eine "erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung" träfe, zu widerlegen hätte. Er unterscheidet zwischen "kontrollierten" Stiftungen und Ermessensstiftungen in Liechtenstein. Bei kontrollierten Stiftungen soll es zur Besteuerung der Einkünfte bei der "hinter" der Stiftung stehenden Person kommen, wobei er dazu - eng miteinander verwobene - Überlegungen sowohl zum Typenvergleich als auch zur Einkünftezurechnung anstellt.2
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