Teil 2: Risikoumstände Warenfluss, Prüfungsfähigkeit und Mitwirkungspflichten
Ziel des Verfahrens ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit über den steuererheblichen Sachverhalt. Dieses Ziel ist nur erreichbar, wenn der beteiligte Steuerpflichtige und Dritte zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung verpflichtet werden2).
Mittels Prüfungs-Antistrategien kann ein Steuerschwindler (tax-cheater) an sich effektiven Prüfungstechniken „erfolgreich“ entgegentreten. Vor allem die Abstimmung von Aufwandsparametern mit Erträgen lässt die 70 Jahre alte Aufschlagskalkulation in Wirkungslosigkeit erstarren. Die Präsentation des Rechenwerkes in vordergründiger Ordnungsmäßigkeit mittels der Vorlage von sauberen Konten, Journalen und Belegsammlungen verbunden mit dem Fehlen von Unterlagen wie Grundaufzeichnungen und Primärdaten - von Manipulanten oft als „nebensächlich“ bezeichnet und aus „durchlässigen“ Erfassungssystemen stammend - versetzt dieses Rechenwerk in einem Zustand minderer passiver Prüfungsfähigkeit. Die mangelnde Erfüllung von Mitwirkungspflichten (Non-Compliance) tut ein Übriges, quantitative Horizonte zu verschleiern. Zuletzt wird auch die Behauptung der Unmöglichkeit der monetären Begleichung von vorzuschreibenden Nachzahlungen aus BP als Argument zur möglichen Minimierung der Ausmaße der Richtigstellung von Besteuerungsgrundlagen als Mittel eingesetzt, welches bei Erfolg gravierend der quantitativen Entdeckungswahrscheinlichkeit entgegensteht.
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