Der Steuermissbrauch bei Umgründungen hat bereits Tradition und kostet dem Fiskus milliardenschwere Steuerausfälle. Das Gesetz fördert und duldet den Missbrauch.
Seit Jahren ermöglicht das Umgründungssteuergesetz systemwidrige Konstruktionen, die zu erheblichen Steuerausfällen führen: Bei Einbringungen von Betrieben in Kapitalgesellschaften können Verbindlichkeiten künstlich begründet werden, die bis zu 75 % des Unternehmenswertes betragen und in der Kapitalgesellschaft als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter ausgewiesen werden (sog „unbare Entnahmen“, § 16 Abs 5 UmgrStG). In Wahrheit handelt es sich dabei um eine vorweggenommene Gewinnentnahme, die allerdings - und darin liegt der Sinn der Konstruktion - beim Gesellschafter steuerfrei bleibt. Die Gesellschaft hat die Verbindlichkeit aus ihren künftigen, nur mit 34 % besteuerten Gewinnen zu tilgen und kann die Zinsen noch dazu als Betriebsausgabe absetzen (§ 18 Abs 3 UmgrStG). Dass der Missbrauch durch das Gesetz gedeckt ist (und damit auch kein förmlicher Missbrauch iSd § 22 BAO ist), macht die Sache nicht besser.
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