Der Beitrag gibt einen Überblick über ausgewählte Änderungen im Steuerrecht zum Jahreswechsel 2022/2023 in alphabetischer Reihenfolge, die auch aus Sicht der Wirtschaft von Interesse sein dürften. Auf die einschlägigen Änderungsgesetze wird jeweils hingewiesen.
Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, § 6 Abs 1 EStG): Diese sind bislang bei einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten mit einem Rechnungszinsfuß von 5,5 % abzuzinsen. Das Gebot entfällt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2022 enden; Verbindlichkeitenrückstellungen mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten am Bilanzstichtag sind jedoch weiterhin mit dem genannten Zinssatz abzuzinsen.
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