Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland1 hat mit Abschluss des Austrittsabkommens2 die Europäische Union zum 1. 2. 2020 verlassen. Aufgrund des in Art 126 des Abkommens vereinbarten Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der EU zu behandeln ist,3 hat der Austritt aus österreichischer Sicht für die Steuerpflichtigen zunächst keine steuerlichen Auswirkungen gezeitigt. Es ist jedoch zu beachten, dass nach Ende des Übergangszeitraums, dh ab 1. 1. 2021, das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH weder im noch auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung finden, was auch steuerliche Folgen zB im Bereich des Ertrag- und Umgründungssteuerrechts mit sich bringt.
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