Bundesweiter Fachbereich / Aktueller USt-Fall

Steuervorschreibung nach der Vertrauensschutzregelung (Art 7 Abs 4 UStG 1994)

Mag. Elisabeth Plank

Bundesweiter Fachbereich

Ein österreichischer Unternehmer lieferte Waren an einen Ungarn mit ungarischer UID-Nummer und führte eine Abfrage nach Stufe 2 für die Bestätigung der UID-Nummer durch. Die Ware gelangte von Österreich nach Ungarn. Der Buchnachweis und der Nachweis der Beförderung wurden erbracht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde ein Amtshilfeverfahren an Ungarn gestellt, welches ergab, dass der Ungar an der angegebenen Adresse nicht/nie existent war und sich dort ein Asylantenheim befindet. Nach Auffassung des zuständigen Finanzamtes und der Großbetriebsprüfung ist dem österreichischen Unternehmer keine Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns vorzuwerfen. Nach dem Vertrauensschutz bleibt die Lieferung des österreichischen Unternehmers steuerfrei und der Ungar schuldet die entgangene Steuer.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2007/613

15.06.2007
Heft 13/2007
Autor/in

Mag. Elisabeth Plank ist Fachexpertin in der Zentralen Fachstelle (Zentrale Services) der Bundesfinanzverwaltung. Darüber hinaus ist sie als Vortragende und Fachautorin auf dem Gebiet der Umsatzsteuer tätig.