Bundesweiter Fachbereich
Ein österreichischer Unternehmer lieferte Waren an einen Ungarn mit ungarischer UID-Nummer und führte eine Abfrage nach Stufe 2 für die Bestätigung der UID-Nummer durch. Die Ware gelangte von Österreich nach Ungarn. Der Buchnachweis und der Nachweis der Beförderung wurden erbracht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde ein Amtshilfeverfahren an Ungarn gestellt, welches ergab, dass der Ungar an der angegebenen Adresse nicht/nie existent war und sich dort ein Asylantenheim befindet. Nach Auffassung des zuständigen Finanzamtes und der Großbetriebsprüfung ist dem österreichischen Unternehmer keine Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns vorzuwerfen. Nach dem Vertrauensschutz bleibt die Lieferung des österreichischen Unternehmers steuerfrei und der Ungar schuldet die entgangene Steuer.
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