Steuerrecht

Stiftungsbesteuerung: Mausefalle ein Papiertiger?

o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt

Die Stiftungsbegünstigungen werden vielfach als „bescheiden“ bezeichnet, weil der Begünstigte auch solche Zuwendungen versteuern muss, die aus der vom Stifter gewidmeten Substanz stammen. Dieser „Mausefalleeffekt“ erweist sich allerdings als Papiertiger: Die Nachteile sind in der Praxis zu vernachlässigen.

Leistet eine Stiftung an einen Begünstigten eine Zuwendung, dann gehört diese Zuwendung beim Begünstigten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 1 Z 7 EStG), und zwar auch dann, wenn die Zuwendung nicht aus den Gewinnen der Stiftung, sondern aus dem vom Stifter der Stiftung zugewendeten Vermögen stammt. - Insoweit ist die Stiftung gegenüber der Kapitalgesellschaft benachteiligt.

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Artikel-Nr.
RdW 2007/53

19.01.2007
Heft 1/2007
Autor/in
Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.