Die Stiftungsbegünstigungen werden vielfach als „bescheiden“ bezeichnet, weil der Begünstigte auch solche Zuwendungen versteuern muss, die aus der vom Stifter gewidmeten Substanz stammen. Dieser „Mausefalleeffekt“ erweist sich allerdings als Papiertiger: Die Nachteile sind in der Praxis zu vernachlässigen.
Leistet eine Stiftung an einen Begünstigten eine Zuwendung, dann gehört diese Zuwendung beim Begünstigten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 1 Z 7 EStG), und zwar auch dann, wenn die Zuwendung nicht aus den Gewinnen der Stiftung, sondern aus dem vom Stifter der Stiftung zugewendeten Vermögen stammt. - Insoweit ist die Stiftung gegenüber der Kapitalgesellschaft benachteiligt.
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