§ 30a FinStrG berechtige Abgabenbehörden, bei sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme ergebenden Nachforderungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag iHv 10 % festzusetzen. Durch die Bezahlung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung binnen Monatsfrist könne eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abgewendet werden. Den Empfehlungen des Rechnungshofs folgend habe das Betrugsbekämpfungsgesetz I Erleichterungen bei der Anwendung der Bestimmung des § 30a FinStrG gebracht. Damit die Bestimmung des § 30a FinStrG in der Praxis öfter zum Einsatz komme, sei es wünschenswert, dass Zweifelsfragen so ausgelegt werden, dass die Bestimmung des § 30a FinStrG nicht für größere Bereiche unanwendbar sei.
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